Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des regionalen Klimabonus

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. Paragraph 4, kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Absatz 4, festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Personen, an die der regionale Klimabonus nach Paragraph 2, ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 4,
  3. Absatz 3,Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Dabei ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2023 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40245074

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P3/NOR40245074

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