Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

29.06.2025

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des regionalen Klimabonus

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz 4, kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. Der einer Person für die Jahre ab 2025 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Absatz 4, festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Der ermittelte Betrag ist auf volle fünf Euro aufzurunden.
  2. Absatz 2,Personen, an die der regionale Klimabonus nach Paragraph 2, ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 4,
  3. Absatz 3,Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Dabei ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2024 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40262052

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P3/NOR40262052

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