Bundesrecht konsolidiert

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Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

PAusbZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelbereitstellung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
    1. Ziffer eins
      für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      für das Jahr 2024 in Höhe von 88 Millionen Euro und

    Ziffer 4 das Jahr 2025 in Höhe von 38 Millionen Euro.(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

  2. Absatz 3,Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40248411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/105/P2/NOR40248411

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