Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
20.07.2022
Außerkrafttretensdatum
06.12.2022
Abkürzung
PAusbZG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittelbereitstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in TeilbeträgenDer Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,
für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und
für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. (3)Absatz 3,Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, zu zwei Drittel der Aufwendungen.
Im RIS seit
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246038