Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
- Ziffer einsfür das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
- Ziffer 2für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro,
- Ziffer 3für das Jahr 2024 in Höhe von 88 Millionen Euro und
Ziffer 4 das Jahr 2025 in Höhe von 38 Millionen Euro.(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.