Kurztitel

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Abkürzung

PAusbZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelbereitstellung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
    1. Ziffer eins
      für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und
    4. Ziffer 4
      für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
  3. Absatz 3,Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246038