(2)Absatz 2,Sofern sich die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.Sofern sich die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.