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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den Paragraphen 6, und 11 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates:
    1. Ziffer eins
      eine vereinfachte Emissionsmeldung für das Kalendervierteljahr abzugeben. Dabei ist die Menge der in Verkehr gebrachten Energieträger bekanntzugeben.
    2. Ziffer 2
      jene Menge an Zertifikaten für das Kalendervierteljahr abzugeben, die anhand der Daten gemäß Ziffer eins, zur Deckung der Treibhausgasemissionen notwendig ist.
  2. Absatz 2,Sofern sich die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P14/NOR40242275

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