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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
      • Strichaufzählung
        eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
      • Strichaufzählung
        Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
    3. Ziffer 3
      Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz eins, durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P14/NOR40254867

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