Absatz eins,In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den Paragraphen 6, und 11 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates:
- Ziffer einseine vereinfachte Emissionsmeldung für das Kalendervierteljahr abzugeben. Dabei ist die Menge der in Verkehr gebrachten Energieträger bekanntzugeben.
- Ziffer 2jene Menge an Zertifikaten für das Kalendervierteljahr abzugeben, die anhand der Daten gemäß Ziffer eins, zur Deckung der Treibhausgasemissionen notwendig ist.