Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 49

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz an Stelle von Elternteilzeit

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis den in Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 47, Absatz 3, statt oder der Klage eines Elternteils nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P49/NOR40255862

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