Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landarbeitsgesetz 2021 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz an Stelle von Elternteilzeit

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 44, und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 47, Absatz 3, statt oder der Klage des Elternteils nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht statt, kann der Elternteil binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P49/NOR40232668

Navigation im Suchergebnis