Absatz eins,Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
- Ziffer einsan Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- Ziffer 2bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis den in Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.