Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 45

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vereinbarte Elternteilzeit

Paragraph 45,

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P45/NOR40255860

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