Landarbeitsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
BG
Paragraph 45
01.11.2023
LAG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
13.10.2023
20011524
NOR40255860