Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landarbeitsgesetz 2021 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vereinbarte Elternteilzeit

Paragraph 45,

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44, Absatz eins, oder 4 haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232664

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P45/NOR40232664

Navigation im Suchergebnis