Landarbeitsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
BG
Paragraph 45
01.07.2021
31.10.2023
LAG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44, Absatz eins, oder 4 haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
13.10.2023
20011524
NOR40232664