Bundesrecht konsolidiert

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Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz § 7

Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begutachtungsverfahren

Paragraph 7,

Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40253079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/67/P7/NOR40253079

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