Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
15.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VPG
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Begutachtungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Im RIS seit
15.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20011518
Dokumentnummer
NOR40253079