Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2023,
BG
Paragraph 7
15.06.2023
VPG
50/01 Gewerbeordnung
Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
15.06.2023
20011518
NOR40253079