Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begutachtungsverfahren

Paragraph 7,

Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40253079