Bundesrecht konsolidiert

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Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begutachtungsverfahren

Paragraph 7,

Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/67/P7/NOR40232565

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