Bundesrecht konsolidiert

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Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz § 1

Kurztitel

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖJKG

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. Ziffer eins
    Schutz jüdischer Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. Ziffer 3
    Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  4. Ziffer 4
    Dialog der Kulturen und Religionen,
  5. Ziffer 5
    Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  6. Ziffer 6
    Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20011500

Dokumentnummer

NOR40256601

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/39/P1/NOR40256601

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