Kurztitel

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

ÖJKG

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. Ziffer eins
    Schutz jüdischer Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. Ziffer 3
    Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  4. Ziffer 4
    Dialog der Kulturen und Religionen,
  5. Ziffer 5
    Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  6. Ziffer 6
    Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20011500

Dokumentnummer

NOR40256601