Kurztitel
Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2023,
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
Zielsetzung
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:
Schutz jüdischer Einrichtungen,
Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
Dialog der Kulturen und Religionen,
Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.