Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
ÖJKG
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
Zielsetzung
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:
Schutz jüdischer Einrichtungen,
Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,
Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und
Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.
Im RIS seit
24.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20011500
Dokumentnummer
NOR40231853