Bundesrecht konsolidiert

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Sterbeverfügungsgesetz § 6

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 242/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (Paragraph 8,) oder Erneuerung (Paragraph 8 a,) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. Absatz 2,Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
  3. Absatz 3,Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    1. Ziffer eins
      an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  4. Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet, eine Bestätigung nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40279540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/242/P6/NOR40279540

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