Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (Paragraph 8,) oder Erneuerung (Paragraph 8 a,) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.