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Sterbeverfügungsgesetz § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 29.07.2026
§ 5 am 29.07.2026
§ 7 am 29.07.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 30.07.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2026
§ 6 gültig von 01.01.2022 bis 29.07.2026
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sterbeverfügungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 242/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
29.07.2026
Abkürzung
StVfG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Voraussetzungen
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (§ 8) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
(2)
Absatz 2,
Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
(3)
Absatz 3,
Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
1.
Ziffer eins
an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) oder
an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
2.
Ziffer 2
an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
(4)
Absatz 4,
Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert (§ 8).
Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert (Paragraph 8,).
Im RIS seit
11.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20011782
Dokumentnummer
NOR40240924
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/242/P6/NOR40240924
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