Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
23.04.2026
Abkürzung
FPRG 2021
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Fiskalrat
§ 1.Paragraph eins,
Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen; Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Ziffer eins,;
Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 („Twopack“), insbesondere:Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, gemäß des Artikel 6, der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 41, und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, Amtsblatt Nummer L 140 vom 27.5.2013 Seite 11 („Twopack“), insbesondere: Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 12;
Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011,;
Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, aktivieren, verlängern oder beenden;
jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Ziffer 4, und 5 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;
Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.
Schlagworte
Geldmarkt, Wirtschaftsunion
Im RIS seit
05.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20011781
Dokumentnummer
NOR40240699