Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 („Twopack“), insbesondere:Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, gemäß des Artikel 6, der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 41, und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, Amtsblatt Nummer L 140 vom 27.5.2013 Seite 11 („Twopack“), insbesondere:
Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 12;
Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011,;
Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, aktivieren, verlängern oder beenden;