Kurztitel

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

FPRG 2021

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Fiskalrat

Paragraph eins,

Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  1. Ziffer eins
    Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;
  2. Ziffer 2
    Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Ziffer eins,;
  3. Ziffer 3
    Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
  4. Ziffer 4
    Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
  5. Ziffer 5
    Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, gemäß des Artikel 6, der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 41, und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, Amtsblatt Nummer L 140 vom 27.5.2013 Seite 11 („Twopack“), insbesondere:
    1. Litera a
      Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 12;
    2. Litera b
      Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
    3. Litera c
      zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011,;
    4. Litera d
      Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, aktivieren, verlängern oder beenden;
  6. Ziffer 6
    jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Ziffer 4, und 5 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
  7. Ziffer 7
    sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
  8. Ziffer 8
    Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
  9. Ziffer 9
    in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;
  10. Ziffer 10
    Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.

Schlagworte

Geldmarkt, Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20011781

Dokumentnummer

NOR40240699