Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere: Aufgaben gemäß Artikel 8 a, Absatz 5, Litera b, und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Artikel 5, der Verordnung. (EU). Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:
Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, der Haushaltsrahmenrichtlinie;
Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;