(3)Absatz 3,Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß Paragraph 6 a, sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.