Absatz eins,Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Artikel 2, des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:
- Ziffer einsdie Schulkennzahl,
- Ziffer 2die Schulformkennzahl,
- Ziffer 3ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
- Ziffer 4sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,
- Ziffer 5die Namen (Vor- und Familiennamen),
- Ziffer 6das Geburtsdatum,
- Ziffer 7den Geburtsort,
- Ziffer 8das Geschlecht,
- Ziffer 9die Schulstufe,
- Ziffer 10den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,
- Ziffer 11die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente und
- Ziffer 12die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG.