(4)Absatz 4,Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, dieDurch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die
in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 bis 3,in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins bis 3,
ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2,ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2,
ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 3ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz 3
erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.