Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Artikel 2, des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Schulkennzahl,
    2. Ziffer 2
      die Schulformkennzahl,
    3. Ziffer 3
      ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
    4. Ziffer 4
      sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,
    5. Ziffer 5
      die Namen (Vor- und Familiennamen),
    6. Ziffer 6
      das Geburtsdatum,
    7. Ziffer 7
      den Geburtsort,
    8. Ziffer 8
      das Geschlecht,
    9. Ziffer 9
      die Schulstufe,
    10. Ziffer 10
      den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,
    11. Ziffer 11
      die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente und
    12. Ziffer 12
      die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG. 
  2. Absatz 2,Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung) gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ wöchentlich automationsunterstützt einen Datenauszug hinsichtlich jener Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, zu denen ab dem Stichtag 24. Februar 2022 erstmalig ein Datensatz im ZMR angelegt wurde und die sich im siebenten bis 20. Lebensjahr befinden, zu übermitteln, der folgende Informationen enthält:
    1. Ziffer eins
      die Namen (Vor- und Familiennamen),
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      den Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      das Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      den Hauptwohnsitz und allfällige weitere die Wohnadressen in Österreich,
    6. Ziffer 6
      soweit vorhanden: die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente.
  4. Absatz 4,Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die
    1. Ziffer eins
      in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz 3
    erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der nur gemäß Absatz 4, Ziffer 3, erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40244501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P5a/NOR40244501

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