Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Text

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
      1. Litera a
        die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
      3. Litera c
        der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
      4. Litera d
        die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
    2. Ziffer 2
      von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
      1. Litera a
        die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
      3. Litera c
        die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. Absatz 3,Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Schlagworte

Beschäftigungsausmaß, Personalaufwand, Betriebsaufwand, Einnahmenart

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P14/NOR40269779

Navigation im Suchergebnis