Absatz eins,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
- Ziffer einsvom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
- Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- Litera bdie mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
- Litera cder Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
- Litera ddie Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
- Ziffer 2von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
- Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- Litera bdie Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
- Litera cdie räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.