Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Text

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
      1. Litera a
        die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
      3. Litera c
        der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
      4. Litera d
        die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
    2. Ziffer 2
      von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
      1. Litera a
        die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
      3. Litera c
        die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. Absatz 3,Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Schlagworte

Beschäftigungsausmaß, Personalaufwand, Betriebsaufwand, Einnahmenart

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P14/NOR40230951

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