Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Vorhaben im öffentlichen Interesse

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
  2. Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
  4. Absatz 4,Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2, durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Schlagworte

Studienwerber, Studienabbrecher, Forschungsprojekt

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P13/NOR40230950

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