(4)Absatz 4,Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2, durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO herangezogen werden.