Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 13

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Vorhaben im öffentlichen Interesse

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
  2. Absatz 2,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
  4. Absatz 4,Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister Anmerkung eins, ) beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2, durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an diesen beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die postsekundären Bildungseinrichtungen können als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.

(_________

Anmerkung eins, : Die Novellierungsanweisung in Artikel 2, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025, lautet: „In Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 2 und 4 (zweifach) sowie Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte in Paragraph 13, Absatz 4, nur einmal eingearbeitet werden.)

Schlagworte

Studienwerber, Studienabbrecher, Forschungsprojekt

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269778

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P13/NOR40269778

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