Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Anl. 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BilDokG 2020
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2
Text
Anlage 5
zu § 7 Abs. 4Anlage 5, zu Paragraph 7, Absatz 4 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 7 Abs. 4 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG;das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG;
Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;
die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;
den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
das Schuljahr bzw. Semester;
die Klasse bzw. den Jahrgang;
die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 SchUG),die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, SchUG),
der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h SchUG),der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h SchUG),
die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 23a SchUG),die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG),
die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),
das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 SchUG),das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (Paragraph 27, SchUG),
die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 SchUG) unddie Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG) und
die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);
den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:
Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 2 SchUG, § 36 Abs. 2 SchUG-BKV, § 4 BRPG),Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 36 a, Absatz 2, SchUG, Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV, Paragraph 4, BRPG),
Terminverlust (§ 36a Abs. 3 SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV),Terminverlust (Paragraph 36 a, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV),
Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 6 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 9 BRPG),Gesamtbeurteilung (Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 9, BRPG),
Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV, § 9a BRPG),Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV, Paragraph 9 a, BRPG),
Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 7 BRPG);Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 7, BRPG);
das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
Schlagworte
Schülerinneneinschreibung, Nachtragsprüfung, Wiederholungsprüfung, Unterrichtsangebot
Im RIS seit
06.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40264706