Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 Anl. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Text

Anlage 5, zu Paragraph 7, Absatz 4 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
  4. Ziffer 4
    das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG;
  5. Ziffer 5
    das Geburtsdatum;
  6. Ziffer 6
    die Staatsangehörigkeit;
  7. Ziffer 7
    Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;
  8. Ziffer 8
    die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;
  9. Ziffer 9
    das Geschlecht;
  10. Ziffer 10
    den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  11. Ziffer 11
    das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
  12. Ziffer 12
    das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
  13. Ziffer 13
    das Schuljahr bzw. Semester;
  14. Ziffer 14
    die Schulstufe;
  15. Ziffer 15
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  16. Ziffer 16
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  17. Ziffer 17
    die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
  18. Ziffer 18
    den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, SchUG),
    2. Litera b
      der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h SchUG),
    3. Litera c
      die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG),
    4. Litera d
      die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),
    5. Litera e
      das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (Paragraph 27, SchUG),
    6. Litera f
      die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG) und
    7. Litera g
      die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);
  19. Ziffer 19
    den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 36 a, Absatz 2, SchUG, Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV, Paragraph 4, BRPG),
    2. Litera b
      Terminverlust (Paragraph 36 a, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV),
    3. Litera c
      Gesamtbeurteilung (Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 9, BRPG),
    4. Litera d
      Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV, Paragraph 9 a, BRPG),
    5. Litera e
      Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 7, BRPG);
  20. Ziffer 20
    das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  21. Ziffer 21
    die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  22. Ziffer 22
    die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
  23. Ziffer 23
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  24. Ziffer 24
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  25. Ziffer 25
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  26. Ziffer 26
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
  27. Ziffer 27
    die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  28. Ziffer 28
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  29. Ziffer 29
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Schlagworte

Schülerinneneinschreibung, Nachtragsprüfung, Wiederholungsprüfung, Unterrichtsangebot

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264704

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/ANL5/NOR40264704

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