Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2

Text

Anlage 5, zu Paragraph 7, Absatz 4 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
  4. Ziffer 4
    das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG;
  5. Ziffer 5
    das Geburtsdatum;
  6. Ziffer 6
    die Staatsangehörigkeit;
  7. Ziffer 7
    Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;
  8. Ziffer 8
    die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;
  9. Ziffer 9
    das Geschlecht;
  10. Ziffer 10
    den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  11. Ziffer 11
    das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
  12. Ziffer 12
    das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
  13. Ziffer 13
    das Schuljahr bzw. Semester;
  14. Ziffer 14
    die Schulstufe;
  15. Ziffer 15
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  16. Ziffer 16
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  17. Ziffer 17
    die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
  18. Ziffer 18
    den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, SchUG),
    2. Litera b
      der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h SchUG),
    3. Litera c
      die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG),
    4. Litera d
      die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),
    5. Litera e
      das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (Paragraph 27, SchUG),
    6. Litera f
      die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG) und
    7. Litera g
      die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);
  19. Ziffer 19
    den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 36 a, Absatz 2, SchUG, Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV, Paragraph 4, BRPG),
    2. Litera b
      Terminverlust (Paragraph 36 a, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV),
    3. Litera c
      Gesamtbeurteilung (Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 9, BRPG),
    4. Litera d
      Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV, Paragraph 9 a, BRPG),
    5. Litera e
      Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 7, BRPG);
  20. Ziffer 20
    das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  21. Ziffer 21
    die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  22. Ziffer 22
    die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
  23. Ziffer 23
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  24. Ziffer 24
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  25. Ziffer 25
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  26. Ziffer 26
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
  27. Ziffer 27
    Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  28. Ziffer 28
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  29. Ziffer 28 a
    die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
  30. Ziffer 29
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Schlagworte

Schülerinneneinschreibung, Nachtragsprüfung, Wiederholungsprüfung, Unterrichtsangebot

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264706