Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 Anl. 1

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 1, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  2. Ziffer 2
    das Schuljahr bzw. Semester;
  3. Ziffer 3
    die Schulstufe;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
  5. Ziffer 5
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  6. Ziffer 6
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  7. Ziffer 7
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  8. Ziffer 8
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  9. Ziffer 9
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
  10. Ziffer 10
    Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  11. Ziffer 11
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  12. Ziffer 11 a
    die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
  13. Ziffer 12
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
  14. Ziffer 13
    die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
  15. Ziffer 14
    Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.

Schlagworte

Schülerinneneinschreibung, Unterrichtsangebot

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264702

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/ANL1/NOR40264702

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