Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.12.2022
Abkürzung
BilDokG 2020
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 Z 19Anlage 1, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
das Schuljahr bzw. Semester;
die Klasse bzw. den Jahrgang;
die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
die Informationen aus Kompetenzerhebungen.
Schlagworte
Schülerinneneinschreibung, Unterrichtsangebot
Im RIS seit
25.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40230966