(2)Absatz 2,Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem gängigen elektronischen Format zu erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, sind von den Abgebern gemäß Abs. 1 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat beginnend ab 2026 und danach längstens alle zwei Jahre eine Evaluierung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen durchzuführen.Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem gängigen elektronischen Format zu erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Absatz eins, erforderlich sind, sind von den Abgebern gemäß Absatz eins, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat beginnend ab 2026 und danach längstens alle zwei Jahre eine Evaluierung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen durchzuführen.