(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Absatz eins, getrennt für jeden Abgeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.