Absatz eins,Abgeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einschließlich allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei einer Tarifänderung, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die jährliche Meldung hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; Tarifänderungen sind unverzüglich durch Meldung zu aktualisieren. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt sowie das Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt, darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen. Zudem haben Abgeber, die als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen eine Aufschlüsselung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zu erstellen haben, diese in die Meldung aufzunehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die nach diesem Absatz eingelangten Meldungen der Regulierungsbehörde zur Verfügung.