(2)Absatz 2,Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.