Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 72a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Kostendeckelung für Haushalte

Paragraph 72 a,
  1. Absatz eins,Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind Paragraph 48, Absatz eins, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 erster Satz, Paragraph 50, Absatz 2 bis 6, Paragraph 51, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 53, der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
  3. Absatz 3,Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Kosten gemäß Absatz eins,, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß Paragraph 63, Ziffer 7, ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten gemäß Absatz eins,, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259294

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P72a/NOR40259294

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