(4)Absatz 4,Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, zu verteilen. Die Netzbetreiber haben alle an diese Netzebene angeschlossenen Endverbraucher in einem gesonderten Schreiben über diese Bestimmung mit dem Hinweis zu informieren, dass Endverbraucher, die Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sind, von dieser Regelung ausgenommen sind. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher mit dem Schreiben aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen. Auf diese Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber gesondert hinzuweisen. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen.Kosten gemäß Absatz eins,, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß Paragraph 63, Ziffer 7, ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, zu verteilen. Die Netzbetreiber haben alle an diese Netzebene angeschlossenen Endverbraucher in einem gesonderten Schreiben über diese Bestimmung mit dem Hinweis zu informieren, dass Endverbraucher, die Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG sind, von dieser Regelung ausgenommen sind. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher mit dem Schreiben aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen. Auf diese Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber gesondert hinzuweisen. Kosten gemäß Absatz eins,, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen.