Multizentrische klinische Prüfungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ethikkommissionen für die Beurteilung multizentrischer klinischer Prüfungen haben die durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegten besonderen Anforderungen zu erfüllen. Diese Verordnung hat insbesondere
die organisatorischen Rahmenbedingungen,
die für die Beurteilung der erforderlichen umfassenden Erfahrung maßgebenden Umstände, und
die internen qualitätssichernden Maßnahmen
zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten drei Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 4))Anmerkung, Absatz 2 bis 5 treten drei Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 4,))