Bundesrecht konsolidiert

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Medizinproduktegesetz 2021 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

MPG 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).

Text

Multizentrische klinische Prüfungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 41 b, Absatz 2, des Arzneimittelgesetzes kundgemachten Ethikkommissionen werden auch als Ethikkommissionen im Rahmen dieses Bundesgesetzes tätig, wenn es sich um multizentrische klinische Prüfungen handelt.
  2. Absatz 2,Der Sponsor hat im Falle einer multizentrischen klinischen Prüfung eine aus den nach Absatz eins, kundgemachten Ethikkommissionen auszuwählen, die für eine der Prüfstellen zuständig ist. Ist keine der nach Absatz eins, kundgemachten Ethikkommissionen für eine dieser Prüfstellen zuständig, so kann der Sponsor aus den kundgemachten Ethikkommissionen frei wählen.

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011580

Dokumentnummer

NOR40235567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/122/P17/NOR40235567

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